Tunc autem bona fide possessorem furti nomine, quod passus est, noxalem actionem contra dominum habere posse, quando servus sub domini sui fuerit constitutus possessione:
von tilda.x am 26.09.2016
Darüber hinaus kann zu diesem Zeitpunkt der gutgläubige Besitzer eine Noxalklage gegen den Herrn wegen des Diebstahls erheben, den er erlitten hat, wenn der Sklave unter der Besitzgewalt seines Herrn stand:
von elia.834 am 16.12.2016
Alsdann kann der gutgläubige Besitzer wegen des Diebstahls, den er erlitten hat, die Noxalklage gegen den Herrn erheben, wenn der Sklave unter der Besitzgewalt seines Herrn steht: