Cum enim manifestissimus est sensus testatoris, verborum interpretatio nusquam tantum valeat, ut melior sensu existat.
von jaimy.861 am 01.02.2024
Denn wenn die Absicht des Erblassers höchst offenkundig ist, soll die Auslegung der Worte nirgends so sehr gelten, dass sie dem Sinn überlegen sein könnte.
von casper966 am 21.01.2023
Wenn die Absicht des Erblassers vollkommen klar ist, sollte die Interpretation spezifischer Worte niemals so stark gewichtet werden, dass sie die offensichtliche Bedeutung überschattet.