Si vero substitutio in secundum casum vel expressa vel compendio non usque ad certam aetatem facta reperiatur, si quidem infra pubertatem decessit, eos habeat heredes, quos pater ei constituit et adierunt hereditatem:
von wolfgang845 am 08.09.2018
Sollte eine Substitution für den zweiten Fall, sei es ausdrücklich oder zusammengefasst, bis zu einem bestimmten Alter nicht gefunden worden sein, wenn er vor der Pubertät verstorben ist, so sollen ihm jene Erben zustehen, die der Vater für ihn bestimmt und die das Erbe angetreten haben:
von mateo.t am 26.11.2015
Wenn eine Ersatzverfügung für den zweiten Fall festgestellt wird, sei es ausdrücklich oder in verkürzter Form, ohne eine Altersgrenze zu bestimmen, und wenn die Person vor Erreichen der Geschlechtsreife verstirbt, sollen diejenigen Erben sein, die der Vater als Erben eingesetzt hat und die die Erbschaft angenommen haben: