Nam non est incerti iuris, quod, si quidem in patris militis positus potestate primo casu tantum habuit substitutum et patri heres extitit, eo defuncto ad te omnimodo eius pertineat successio.
von leonard.r am 18.07.2019
Es ist rechtlich klar, dass, wenn jemand, der unter der Autorität seines Soldatenvaters stand, nur im ersten Fall einen Ersatzerben hatte und zum Erben seines Vaters wurde, die Erbschaft nach dessen Tod definitiv Ihnen zusteht.
von silas9894 am 11.03.2016
Es steht rechtlich außer Zweifel, dass, wenn ein Soldat seinen Sohn in seiner Gewalt hatte, dieser im ersten Fall nur einen Ersatzerben hatte und seinem Vater als Erbe nachfolgte, nach dessen Tod die Erbfolge vollständig Ihnen zufällt.