Neque per se heredes institutos, quibus hoc concessum non est, neque per servos proprios hereditatem posse quaerere dictat iuris ratio.
von jan.t am 23.06.2020
Weder können von Rechts wegen eingesetzte Erben, denen dies nicht gestattet wurde, noch durch ihre eigenen Sklaven eine Erbschaft erwerben, bestimmt die Rechtsnorm.
von til825 am 22.06.2020
Der Rechtsgrundsatz bestimmt, dass diejenigen, denen es rechtlich nicht gestattet ist, weder persönlich noch durch eigene Sklaven eine Erbschaft erwerben können.