Cum autem constitutione, quae de testamentis ordinandis processit, cavetur, quatenus septem testium praesentia in testamentis requiratur et subscriptio a testatore fiat vel alio pro eo, et constitutio sic edixit:
von Domenic am 12.06.2022
Wenn sodann durch die Verordnung, die bezüglich der Regelung von Testamenten ergangen ist, vorgesehen wird, in welchem Umfang die Anwesenheit von sieben Zeugen bei Testamenten erforderlich sein soll und die Unterschrift vom Erblasser oder einem anderen für ihn geleistet werden soll, und die Verordnung derart verfügt hat:
von konrad.t am 11.04.2021
Darüber hinaus legte das Gesetz bezüglich der Errichtung von Testamenten fest, dass sieben Zeugen bei der Testamentserstellung anwesend sein müssen und dass der Erblasser das Testament eigenhändig unterzeichnen muss (oder jemand anderes für ihn unterzeichnen muss), und bestimmte wie folgt: