Si, cum vel in utero haberetur filia inscio patre milite, ab eo praeterita sit, vel cum in rebus humanis eam non esse falso rumore prolato pater putavit, nullam eius testamento fecit mentionem, silentium huiusmodi exheredationis notam nequaquam infligit.
von maria.l am 05.02.2019
Wenn die Tochter entweder im Mutterleib war, wobei der Vater als Soldat nichts davon wusste, und von ihm übergangen wurde, oder wenn aufgrund eines falschen Gerüchts, dass sie nicht mehr am Leben sei, der Vater dies annahm und ihrer in seinem Testament keine Erwähnung tat, begründet ein solches Schweigen keinesfalls das Merkmal der Enterbtung.
von phillip.9928 am 31.12.2023
Wenn eine Tochter eines Soldaten entweder deshalb aus seinem Testament ausgeschlossen wurde, weil er nicht wusste, dass seine Frau schwanger war, oder weil er aufgrund falscher Gerüchte fälschlicherweise glaubte, seine Tochter sei verstorben, gilt dieser Ausschluss nicht als beabsichtigte Enterbung.