Si qui publicorum servorum fabricis seu aliis operibus deputati tamquam propriae condicionis immemores domibus se alienis et privatarum ancillarum consortiis adiunxerit, tam ipsi quam uxores eorum et liberi confestim condicioni pristinae laborique restituantur.
von liara825 am 28.01.2021
Wenn staatseigene Sklaven, die Werkstätten oder anderen öffentlichen Arbeiten zugewiesen sind, ihre Stellung vergessen und sich in private Haushalte begeben oder Beziehungen mit privat gehaltenen weiblichen Sklaven eingehen, müssen sie sowie ihre Ehefrauen und Kinder unverzüglich zu ihren ursprünglichen Pflichten und ihrem ursprünglichen Status zurückgebracht werden.
von kristoph971 am 15.10.2014
Wenn öffentliche Sklaven, die Werkstätten oder anderen Arbeiten zugewiesen wurden, gleichsam vergessend ihrer eigenen Bedingung, sich Häusern anderer und Verbindungen mit privaten Sklavinnen angeschlossen haben, sollen sowohl sie selbst als auch ihre Ehefrauen und Kinder unverzüglich in ihren früheren Zustand und ihre frühere Arbeit zurückversetzt werden.