Liberti non modo adversus patronos non audientur, verum etiam eandem quam patronis ipsis reverentiam praestent heredibus patronorum, quibus ingrati actio sicut ipsis manumissoribus deferetur, si illi datae sibi libertatis immemores nequitiam receperint servilis ingenii.
von isabell.8985 am 03.01.2016
Freigelassene dürfen nicht nur keine Rechtsfälle gegen ihre ehemaligen Herren anstrengen, sondern müssen auch gegenüber den Erben ihrer ehemaligen Herren den gleichen Respekt zeigen wie gegenüber den Herren selbst. Diese Erben können gegen sie Klage wegen Undankbarkeit erheben, genau wie die ursprünglichen Herren, die sie freiließen, wenn die Freigelassenen die ihnen gewährte Freiheit vergessen und zu ihrem früheren sklavenähnlichen unwürdigen Verhalten zurückkehren.
von elia.9818 am 03.08.2024
Freigelassene sollen nicht nur nicht gegen ihre Patronen gehört werden, sondern sie sollen auch den Erben der Patronen dieselbe Ehrerbietung erweisen, die sie den Patronen selbst erweisen, wobei ihnen die Klage wegen Undankbarkeit ebenso gewährt wird wie den Manumissoren selbst, wenn sie, die Freiheit, die ihnen gegeben wurde, vergessend, die Niedertracht einer knechtischen Natur wieder aufnehmen.