Qui manumittuntur, liberum ubi voluerint commorandi arbitrium habent nec a patronorum filiis, quibus solam reverentiam debent, ad serviendi necessitatem redigi possunt, nisi ingrati probentur, cum neque cum patrono habitare libertos iura compellunt.
von leopold.9881 am 04.06.2020
Diejenigen, die freigelassen wurden, haben die freie Wahl ihres Wohnortes, wo immer sie möchten, und können von den Söhnen der Patroni nicht zur Dienstleistung gezwungen werden, denen sie nur Ehrerbietung schulden, es sei denn, sie werden als undankbar erwiesen, da selbst die Gesetze die Freigelassenen nicht verpflichten, mit ihrem Patronus zusammenzuleben.
von louise.903 am 23.05.2014
Freigelassene haben das Recht, sich niederzulassen wo sie möchten, und können nicht von den Kindern ihrer ehemaligen Herren, denen sie nur Respekt schulden, zur Knechtschaft gezwungen werden, es sei denn, sie werden als undankbar erwiesen. Das Gesetz verlangt nicht einmal, dass Freigelassene mit ihrem ehemaligen Herrn zusammenleben.