In redhibitione operarum maneat poena eum, qui alienum libertum recipiendum esse duxerit.
von merle855 am 11.02.2023
Bei der Rückgabe von Dienstleistungen soll die Strafe denjenigen treffen, der entschieden hat, dass ein fremder Freigelassener aufgenommen werden sollte.
von niko.8833 am 01.02.2024
Die Strafe für die Aufnahme eines fremden Freigelassenen verbleibt bei demjenigen, der sich für dessen Aufnahme entschieden hat.