Sane si is, qui in nostro consilio vindicta liberatus est, post coercitionem ex paenitentia dignum se praestiterit, ut ei civitas romana reddatur, non prius fruetur beneficio libertatis, quam si hoc patronus eius oblatis precibus impetraverit.
von dennis.839 am 18.10.2024
Wahrlich, wenn derjenige, der in unserem Rat durch förmliche Manumission befreit wurde, nach Bestrafung durch Reue sich als würdig erwiesen hat, sodass ihm die römische Staatsbürgerschaft wiedererlangt werden soll, soll er nicht eher die Wohltat der Freiheit genießen, als bis sein Patron Bittschriften eingereicht und diese bewilligt erhalten hat.
von Finia am 09.09.2021
Wenn jemand, der in unserem Rat förmlich freigelassen wurde, sich nach der Bestrafung durch Reue als würdig erweist, sodass ihm die römische Staatsbürgerschaft wiedererlangt wird, wird er die Vergünstigungen der Freiheit nicht eher genießen können, als bis sein Patron dies durch eingereichte Bitten erwirkt hat.