Hoc quasi invidiae plenum pio remedio per nostram constitutionem mederi necessarium duximus et invenimus viam, per quam et manumissor et socius eius et qui libertatem accepit nostro fruantur beneficio, libertate cum effectu procedente (cuius favore et antiquos legislatores multa et contra communes regulas statuisse manifestissimum est) et eo qui eam imposuit suae liberalitatis stabilitate gaudente et socio indemni conservato pretiumque servi secundum partem dominii quod nos definivimus accipiente.
von dennis.841 am 26.10.2020
Wir haben es für notwendig erachtet, dies, als ob es voller Missgunst wäre, durch unsere Verfügung mit einer frommen Abhilfe zu heilen, und wir haben einen Weg gefunden, durch welchen sowohl der Freilasser und sein Partner als auch derjenige, der die Freiheit erhalten hat, unseren Vorteil genießen können, wobei die Freiheit mit Wirkung voranschreitet (zu deren Gunsten es offenkundig ist, dass auch alte Gesetzgeber vieles selbst gegen gemeinsame Regeln festgelegt haben) und derjenige, der sie verfügt hat, sich der Beständigkeit seiner Freigebigkeit erfreut und der Partner unversehrt erhalten und den Preis des Sklaven gemäß dem Anteil des Eigentums, den wir festgelegt haben, erhält.
von fabienne.b am 23.04.2021
Wir erachteten es als notwendig, diese scheinbar ungerechte Situation durch unsere Gesetzgebung mit einer fairen Lösung zu adressieren. Wir haben einen Weg gefunden, der alle Beteiligten begünstigt: die Person, die den Sklaven befreit, deren Geschäftspartner und die Person, die die Freiheit erhält. Dies gewährleistet, dass Freiheit tatsächlich gewährt wird (und es ist sehr deutlich, dass antike Gesetzgeber oft Sonderausnahmen von Standardregeln zugunsten der Freiheit machten), während die freilassende Person Befriedigung in ihrer Großzügigkeit finden kann und ihr Geschäftspartner vor Verlusten geschützt wird, indem er eine Zahlung für seinen Anteil am Sklavenbesitz erhält, entsprechend dem von uns festgelegten Anteil.