" gaium servum meum a die mortis meae annis tribus peractis manumitti volo, ita ut praestet heredibus meis, sicut me vivo praestabat", et cum idem servus testatori diurnum quiddam praestabat et post mortem eius usque ad diem praestandae libertatis etiam heredibus praestiterat, manifestum est, quod adeptus libertatem ad eandem praestationem compelli non possit.
von isabelle948 am 09.02.2020
Meinen Sklaven Gaius will ich drei Jahre nach meinem Todestag freigelassen wissen, dergestalt, dass er meinen Erben Dienste leisten soll, wie er sie zu meinen Lebzeiten geleistet hat. Da derselbe Sklave dem Erblasser täglich etwas geleistet und nach dessen Tod bis zum Tag der Gewährung der Freiheit auch den Erben gedient hat, ist es offensichtlich, dass er nach erlangter Freiheit nicht mehr zu denselben Dienstleistungen gezwungen werden kann.
von catarina.t am 29.06.2017
Ich möchte, dass mein Sklave Gaius drei Jahre nach meinem Tod freigelassen wird, unter der Bedingung, dass er meinen Erben so dient, wie er mir zu Lebzeiten gedient hat. Obwohl dieser Sklave mir als Erblasser täglich Dienste leistete und auch nach meinem Tod bis zum Tag seiner Freilassung meinen Erben weiterhin diente, ist klar, dass er nach Erlangung seiner Freiheit nicht gezwungen werden kann, diese gleichen Dienste fortzusetzen.