Si quis cohortali condicione gravatus sine testamento vel quolibet successore ultimum diem obierit, successionem eius non ad fiscum, sed ad ceteros cohortales eiusdem provinciae pertinere iubemus.
von rebekka845 am 26.07.2016
Wenn jemand, der mit der Kohortenrechtslage belastet ist, seinen letzten Tag ohne Testament oder Erben verbringt, befehlen wir, dass seine Nachfolge nicht dem Fiskus, sondern den anderen Kohortenmitgliedern derselben Provinz zufällt.
von jana.u am 12.09.2013
Wenn ein Mitglied des Provinzpersonals ohne Testament oder Erben stirbt, verfügen wir, dass dessen Erbe nicht an die Staatskasse, sondern an die anderen Mitarbeiter derselben Provinz fallen soll.