Si quis navicularius sine testamento et liberis vel successoribus defunctus sit, hereditatem eius non ad fiscum, sed ad corpus naviculariorum, ex quo fatali sorte subtractus est, deferri praecipimus.
von chiara.m am 31.05.2023
Wenn ein Schiffseigentümer ohne Testament und ohne Kinder oder Erben verstorben ist, befehlen wir, dass sein Erbe nicht an den Staatsschatz, sondern an die Gemeinschaft der Schiffseigentümer übertragen wird, aus der er durch das Schicksal entrissen wurde.
von malina.w am 15.11.2014
Wenn ein Schiffseigentümer ohne Testament und ohne Kinder oder Erben stirbt, verfügen wir, dass sein Vermögen nicht an die Staatskasse, sondern an die Schiffseigentümer-Zunft, der er bis zu seinem Tod angehörte, übergehen soll.