Ubi autem puerilis aetas patri licentiam praestat etiam sine consensu filii hereditatem nomine eius adire, si hoc fecerit, damus quidem filio in integrum restitutionem, postquam patria fuerit potestate liberatus vel adoleverit, patrem autem oneribus hereditariis, licet nomine filii adiit, modis omnibus illigamus:
von jolina.o am 19.10.2022
Wenn das Kindesalter dem Vater die Befugnis gibt, auch ohne Zustimmung des Sohnes die Erbschaft in dessen Namen anzutreten, gewähren wir dem Sohn, falls er dies tut, nach seiner Befreiung von der väterlichen Gewalt oder nach seinem Heranwachsen vollständige Wiederherstellung, den Vater jedoch binden wir in allen Weisen an die Erblasten, auch wenn er im Namen des Sohnes eingetreten ist:
von simon.s am 06.12.2017
Wenn ein Kind noch jung genug ist, dass sein Vater eine Erbschaft in dessen Namen ohne dessen Zustimmung annehmen darf, gewähren wir dem Kind das Recht auf vollständige Wiederherstellung, sobald es entweder aus der väterlichen Gewalt entlassen wird oder das Erwachsenenalter erreicht. Auch wenn der Vater die Erbschaft im Namen seines Kindes angenommen hat, bleibt er vollumfänglich für alle mit der Erbschaft verbundenen Verpflichtungen verantwortlich.