Non autem filio damus licentiam, si in integrum restitutionem petat respuendam esse credens hereditatem, adhuc minoribus curriculis instantibus iterum per aliam restitutionem adire praefatam hereditatem, ne ludibrio leges ei fiant saepius eandem et amplecti et respuere cupienti.
von conrad.854 am 05.05.2019
Wir erlauben jedoch nicht, dass ein Sohn, der eine Erbschaft abgelehnt hat und eine rechtliche Wiederherstellung seiner Rechte anstrebt, dieselbe Erbschaft erneut durch eine weitere Wiederherstellung beanspruchen kann, solange er noch minderjährig ist, da dies eine Verspottung der Gesetze wäre, wenn er dasselbe nach Belieben mehrfach annehmen und ablehnen könnte.
von lia.937 am 19.04.2017
Wir gestatten einem Sohn jedoch nicht, wenn er eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und glaubt, die Erbschaft müsse abgelehnt werden, während noch die Minderjahre andauern, dieselbe Erbschaft erneut durch eine weitere Wiedereinsetzung anzutreten, damit die Gesetze nicht zu einem Gespött für denjenigen werden, der wiederholt dasselbe sowohl umfangen als auch verwerfen möchte.