Antequam scriptus cuiuscumque portionis capax repudiet hereditatem vel alia ratione quaerendae facultatem amittat, ei qui testamentum reliquit intestato nemo succedit.
von julius8879 am 10.01.2014
Bevor der schriftlich [benannte] Erbe eines beliebigen Teils die Erbschaft ablehnt oder aus einem anderen Grund die Fähigkeit zum Erwerb [derselben] verliert, folgt ihm, der das Testament hinterlassen hat, niemand als Intestaterbe.
von anna.g am 28.03.2017
Niemand kann durch Intestaterbe von jemandem erben, der ein Testament hinterlassen hat, wenn der vorgesehene Erbe, der für irgendeinen Erbteil berechtigt ist, entweder die Erbschaft ablehnt oder die Fähigkeit zum Erwerb auf andere Weise verliert.