Si qui autem casus iam evenerunt et per iudicialem sententiam vel amicalem transactionem sopiti sunt, nullam sentiant ex hac lege retractationem.
von mika904 am 07.10.2018
Sollten jedoch bereits Fälle aufgetreten sein, die durch gerichtliches Urteil oder gütliche Einigung beigelegt wurden, so sollen diese keine Rücknahme aufgrund dieses Gesetzes erfahren.
von nour9849 am 28.08.2022
Fälle, die bereits durch gerichtliche Entscheidungen oder gütliche Einigungen abgeschlossen sind, sollen von diesem Gesetz nicht berührt werden.