Quas autem personas ex iure cognationis in legitimas successiones transveximus, eas et tutelae gravamini vicissim supponimus, scilicet si et masculi sint et perfectae aetatis secundum nostrae constitutionis tenorem, ut non solum lucrum sentiant, sed etiam gravamini subiugentur.
von fin.e am 03.02.2018
Welche Personen wir aus dem Verwandtschaftsrecht in rechtmäßige Erbfolgen übertragen haben, diese unterwerfen wir gleichermaßen der Last der Vormundschaft, und zwar wenn sie sowohl männlichen Geschlechts als auch volljährig gemäß dem Wortlaut unserer Verfügung sind, so dass sie nicht nur Gewinn erfahren, sondern auch der Last unterworfen werden.
von annalena844 am 06.05.2019
Diejenigen Personen, denen wir Erbrechte aufgrund von Verwandtschaftsbeziehungen gewährt haben, machen wir im Gegenzug auch für Vormundschaftspflichten verantwortlich, sofern sie männlich und nach unserer Gesetzgebung volljährig sind, damit sie nicht nur die Vorteile erhalten, sondern auch die Verantwortungen übernehmen.