Ceteris omnibus successionibus secundum ius usque ad praesens tempus observatum procedentibus et nullo ex cognatis supra memoratos gradus ad iuris agnaticii formam redigendo, sed suum ordinem suamque proximitatem tenente incorruptam.
von jasmine.o am 07.07.2016
Alle anderen Erbfolgebestimmungen bleiben gemäß der bisher beobachteten Rechtsprechung unverändert, und keine der Blutsverwandten über die genannten Grade hinaus unterliegen den Regeln der agnatischen Erbfolge, sondern behalten ihre ursprüngliche Rangordnung und Verwandtschaftsbeziehung unverändert bei.
von joel.s am 30.04.2015
Mit allen anderen Erbfolgen, die gemäß dem bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt beobachteten Recht fortschreiten, und ohne dass einer der Cognaten über die vorerwähnten Grade hinaus in die Form des agnatischen Rechts zurückgeführt wird, sondern unter Beibehaltung ihrer eigenen Ordnung und ihrer unversehrten Nähe.