Quod si legitimam aetatem implestis idque tempus, quo in integrum restitui possitis, excessit, curatores vestros, si adversus eos nondum experti estis, iudicio secundum formam iuris convenite.
von frieda.868 am 07.04.2023
Sollten Sie das gesetzliche Mündigkeitsalter erreicht haben und die Zeit verstrichen sein, in der Sie in Ihre Rechte hätten wiedereingesetzt werden können, bringen Sie Ihre Vormünder, falls Sie noch nicht gegen sie vorgegangen sind, gemäß der Rechtsform vor Gericht.
von eveline.861 am 03.04.2024
Wenn Sie nunmehr volljährig sind und die Frist zur Wiederherstellung Ihrer Rechte abgelaufen ist, können Sie Ihre ehemaligen Vormünder noch immer gerichtlich belangen, sofern Sie noch keine Klage gegen sie eingereicht haben.