Si in fraudem patroni libertus aliquid alienaverit, quatenus legitima pars deminuta est, revocandi tributam convenit esse potestatem.
von ibrahim.8987 am 04.08.2020
Wenn ein Freigelassener Vermögen überträgt, um seinen früheren Herrn zu schädigen, soll das Recht bestehen, die Übertragung insoweit rückgängig zu machen, als sie den gesetzlichen Anteil des Herrn verringert hat.
von Caspar am 11.10.2013
Wenn ein Freigelassener etwas zum Nachteil seines Patrons veräußert hat, soweit dadurch der rechtmäßige Anteil geschmälert wurde, gilt es als vereinbart, dass die Befugnis zur Rückgängigmachung zu gewähren ist.