Si vero quis partem rei legatae alienaverit, pars quae non est alienata omnimodo debetur, pars autem alienata ita debetur si non adimendi animo alienata sit.
von hans.f am 03.03.2023
Wenn jemand einen Teil einer vermachten Sache überträgt, bleibt der nicht übertragene Teil vollständig geschuldet, und der übertragene Teil bleibt geschuldet, wenn er nicht mit der Absicht übertragen wurde, das Vermächtnis zu widerrufen.
von monika.a am 08.02.2024
Wenn jemand tatsächlich einen Teil einer vermachten Sache veräußert hat, wird der nicht veräußerte Teil in allen Belangen geschuldet, und der veräußerte Teil wird ebenso geschuldet, wenn er nicht mit der Absicht der Entziehung veräußert wurde.