Iidem rescripserunt, eum qui post testamentum factum praedia quae legata erant pignori dedit ademisse legatum non videri, et ideo legatarium cum herede agere posse, ut praedia a creditore luantur.
von lukas.831 am 14.10.2018
Dieselben Personen antworteten, dass derjenige, der nach Errichtung des Testaments die Ländereien, die vermacht worden waren, als Sicherheit gegeben hat, nicht als Widerruf des Vermächtnisses angesehen wird, und daher der Vermächtnisempfänger gegen den Erben vorgehen kann, damit die Ländereien vom Gläubiger ausgelöst werden.
von lenard.925 am 30.06.2023
Sie antworteten, dass jemand, der Immobilien, die zuvor vermacht wurden, nach Erstellung seines Testaments verpfändet, nicht als Verfügung des Vermächtnisses entbunden gilt, und daher der im Testament Genannte rechtliche Schritte gegen den Erben einleiten kann, um die Immobilie vom Gläubiger zu befreien.