Iidem rescripserunt, peculium videri legatum, cum rationibus redditis liber esse iussus est et ex eo reliquas inferre.
von ellie848 am 17.06.2015
Dieselben antworteten zurück, dass das Peculium als vermacht erscheine, als ihm nach Rechnungslegung befohlen wurde, frei zu sein und die verbleibenden Beträge daraus zu entrichten.
von milena.i am 03.03.2022
Sie antworteten, dass das persönliche Eigentum des Sklaven als ihm überlassen galt, wenn er nach Rechnungslegung und Begleichung etwaiger Restbeträge die Freiheit erhielt.