Iidem rescripserunt, peculio legato, non videri id relictum, ut petitionem habeat pecuniae quam in rationes dominicas impendit.
von yan.s am 31.08.2016
Dieselben Personen antworteten zurück, dass bei einem hinterlassenen Peculium nicht ersichtlich sei, dass es so hinterlassen wurde, dass er einen Anspruch auf das Geld hätte, das er für die Rechnungen des Herrn ausgegeben hat.
von haily.956 am 23.08.2020
Sie antworteten, dass bei der Erbschaft des persönlichen Vermögens eines Sklaven dies nicht das das Recht einschließt, Geld zurückzufordern, das für die geschäftlichen Angelegenheiten des Herrn ausgegeben wurde.