In successionem filii vel filiae communis sine liberis et fratribus vel sororibus morientis pater manumissor, quia ei sit vetus ius servatum, matri praefertur.
von nino.8845 am 10.02.2016
Bei der Erbfolge eines gemeinsamen Sohnes oder einer gemeinsamen Tochter, der oder die ohne Kinder und Geschwister stirbt, wird der freigelassene Vater, dem das alte Recht vorbehalten ist, der Mutter vorgezogen.
von oscar9972 am 22.07.2024
Wenn ein Kind beider Eltern ohne Nachkommen, Brüder oder Schwestern stirbt, wird dem Vater, der die Freiheit gewährt hat, bei den Erbrechten der Vorrang vor der Mutter eingeräumt, da ihm dieses traditionelle Privileg erhalten bleibt.