Si defunctus cuiuscumque sexus aut numeri reliquerit filios et ex filia diem functa cuiuscumque sexus aut numeri nepotes, eius partis, quam defuncta filia superstes patri inter fratres suos fuisset habitura, duas partes consequantur nepotes ex eadem filia, tertia pars fratribus sororibusve eius quae defuncta est, id est filiis filiabusque eius, de cuius bonis agitur, avunculis scilicet sive materteris eorum, quorum commodo legem sancimus, adcrescat.
von paskal944 am 14.08.2024
Wenn eine Person stirbt und Kinder sowie Enkelkinder einer verstorbenen Tochter hinterlässt, soll die Erbschaft wie folgt aufgeteilt werden: Die Enkelkinder dre verstorbenen Tochter sollen zwei Drittel des Anteils erhalten, den ihre Mutter erhalten hätte, wäre sie am Leben geblieben, während das verbleibende Drittel an die Geschwister ihrer Mutter (das heißt die anderen Kinder des Verstorbenen, welche die Onkel und Tanten dieser Enkelkinder sind, zu deren Gunsten wir dieses Gesetz erlassen) gehen soll.
von lilly.a am 22.10.2018
Wenn ein Verstorbener welchen Geschlechts oder welcher Anzahl auch immer Kinder hinterlässt und von einer verstorbenen Tochter welchen Geschlechts oder welcher Anzahl auch immer Enkelkinder, sollen die Enkelkinder aus dieser Tochter zwei Teile von jenem Anteil erhalten, den die verstorbene Tochter bei Überleben ihres Vaters unter ihren Geschwistern erhalten hätte. Der dritte Teil soll den Brüdern und Schwestern derjenigen, die verstorben ist, das heißt den Söhnen und Töchtern desjenigen, dessen Vermögen verhandelt wird, sowie offensichtlich den Onkeln mütterlicherseits oder Tanten mütterlicherseits derjenigen, zu deren Vorteil wir das Gesetz erlassen, zufallen.