Ex libera conceptus et servo velut spurius habetur nec ut decurionis filius, quamvis pater eius naturalis manumissus et natalibus suis restitutus hunc fuit adeptus honorem, defendi potest.
von sophie.p am 14.06.2013
Ein Kind, das von einer freien Frau und einem Sklaven geboren wird, gilt als unehelich und kann nicht die Rechte eines Ratsherrnssohnes beanspruchen, selbst wenn sein biologischer Vater später freigelassen, in seine Bürgerrechte wiedereingesetzt und in diese Position gelangt war.
von dana9834 am 19.02.2021
Ein Kind, das von einer freien Frau und einem Sklaven gezeugt wurde, wird als uneheliches Kind betrachtet und nicht als Sohn eines Decurio, und kann nicht verteidigt werden, selbst wenn sein natürlicher Vater, nach seiner Freilassung und Wiederherstellung seiner Geburtsrechte, diese Ehre erlangt hatte.