Ita tamen, ut nec occasione quartae portionis bonorum huiusmodi decurionis quicumque successores eius aliquam inquietudinem patiantur, utpote libera eius substantia omni curiali gravamine conservanda.
von valerie.846 am 24.05.2019
Derart jedoch, dass aufgrund des vierten Teils der Güter eines solchen Dekurionen dessen Rechtsnachfolger keinerlei Beeinträchtigung erleiden, da sein Vermögen von jeder kommunalen Belastung freigehalten werden soll.
von matilda.f am 21.05.2020
Jedoch unter der Bedingung, dass keine Erben eines solchen Ratsmitglieds Schwierigkeiten hinsichtlich des Vermögensviertels erleiden, da sein Nachlass von allen kommunalen Verpflichtungen frei bleiben soll.