Cum artemidoram patri pupillorum tuorum heredem extitisse proponas, quamvis, ut fideicommissam hereditatem his cum moreretur restitueret, petita sit, nullam tamen adversus debitores hereditarios habent pupilli tui actionem.
von yuna971 am 15.01.2022
Da du vorträgst, dass Artemidora zur Erbin des Vaters deiner Mündel wurde, obwohl sie gebeten wurde, die Erbschaft bei ihrem Tod als Treuhand zu übertragen, haben deine Mündel dennoch keine Ansprüche gegen die Erbschaftsschuldner.
von tom8928 am 16.11.2019
Obwohl Sie darlegen, dass Artemidora vom Vater Ihrer Mündel geerbt hat und die Erbschaft bei ihrem Tod treuhänderisch an sie hätte weitergeben sollen, haben Ihre Mündel dennoch keine rechtlichen Ansprüche gegen diejenigen, die dem Nachlass Geld schuldig waren.