Emptor hereditatis actionibus mandatis eo iure uti debet, quo is cuius persona fungitur, quamvis utiles etiam adversus debitores hereditarios actiones emptori tribui placuerit.
von denis.853 am 09.10.2016
Werden Ansprüche bei einem Erbschaftskauf übertragen, so muss der Erwerber dieselben Rechte ausüben wie die Person, deren Rechtsstellung er übernommen hat, auch wenn festgelegt wurde, dass der Käufer auch direkte Ansprüche gegen die Erben der Schulden geltend machen kann.
von alma905 am 22.07.2020
Der Käufer der Erbschaft, dem Handlungen übertragen wurden, sollte jenes Recht nutzen, das derjenige nutzt, dessen Rolle er ausübt, obwohl festgelegt wurde, dass nützliche Ansprüche gegen Erbschaftsschuldner dem Käufer gewährt werden.