Ipsis rerum experimentis cognovimus ad publicam utilitatem pertinere, ut satisdationes, quae voluntatis defunctorum tuendae gratia in legatis, item fideicommissis inductae sunt, eorundem voluntate remitti possint.
von yoshua831 am 21.02.2022
Durch die Experimente der Dinge selbst haben wir gelernt, dass es für den öffentlichen Nutzen von Bedeutung ist, dass die Rechtssicherheiten, die zum Schutz des Willens der Verstorbenen bei Vermächtnissen sowie bei Treuhandverfügungen eingeführt wurden, durch den Willen derselben Personen aufgehoben werden können.
von kira.9834 am 01.03.2018
Durch praktische Erfahrung haben wir gelernt, dass es dem öffentlichen Interesse dient, die Sicherheitsanforderungen, die zum Schutz der Wünsche des Verstorbenen in Vermächtnissen und Treuhandvermögen eingeführt wurden, dann aufzuheben, wenn der Verstorbene selbst eine solche Aufhebung gewünscht hätte.