Ceterum si bonus vir et innocens tutor arbitrio suo aluit pupillos ( quod interdum etiam necesse est fieri, ne secreta patrimonii et suspectum aes alienum, quod melius est interim taceri quam, cum de modo bonorum quaeritur, ultro proferri et apud acta ius dicentis contra utilitatem pupillorum signari), non dubio accepto ferre debebunt ea, quae vir bonus arbitrabitur merito ad exhibitionem educationis ministeria studiaque erogata esse.
von lorena9865 am 29.04.2018
Überdies, wenn ein guter Mann und unschuldiger Vormund nach seinem eigenen Urteil Mündel versorgt hat (was mitunter sogar notwendig geschehen muss, damit Geheimnisse des Erbes und verdächtige Schulden, die besser vorläufig verschwiegen werden, als bei der Untersuchung des Vermögensumfangs freiwillig offengelegt und in den Aufzeichnungen des Rechtsprechers gegen das Wohl der Mündel festgehalten zu werden), werden sie ohne Zweifel jene Ausgaben anerkennen müssen, die ein guter Mann zu Recht für Erziehung, Dienste und Studien aufgewendet hat.
von finnya.g am 10.06.2013
Darüber hinaus müssen die Mündel gewiss alle Ausgaben akzeptieren, die ein guter Mann nach eigenem Ermessen für angemessen hält, was Unterhalt, Dienstleistungen und Bildung der Kinder betrifft, wenn ein guter und ehrenhafter Vormund die Versorgung seiner Mündel nach eigenem Ermessen sichergestellt hat (was manchmal notwendig ist, um Geheimnisse des Erbes und vermutete Schulden zu verbergen, die besser verschwiegen als freiwillig offengelegt werden, wenn Fragen zum Umfang des Vermögens aufkommen, und die vor Gericht gegen die Interessen der Mündel amtlich protokolliert würden).