Idem est et si de statu pupilli seu adulti et de bonis eius controversia pendeat.
von thea.852 am 25.08.2016
Dasselbe gilt auch, wenn eine Streitigkeit über den Status eines Unmündigen oder Volljährigen und dessen Vermögen anhängig ist.
von vivian864 am 24.05.2014
Es ist ebenso der Fall, wenn eine anhaltende Auseinandersetzung über den Status eines Minderjährigen oder Erwachsenen und dessen Vermögen besteht.