Pupillus, si ei alimenta a tutore suo non praestantur, praesidem provinciae adeat, qui, ne in alimentorum praestatione mora fiat, partibus suis fungetur.
von sophi.8942 am 20.10.2013
Der Mündel soll, wenn ihm von seinem Vormund keine Unterhaltsleistung gewährt wird, den Provinzgouverneur aufsuchen, der, um Verzögerungen bei der Unterhaltsgewährung zu vermeiden, seine Amtspflichten erfüllen wird.
von victor865 am 10.01.2017
Wenn ein Mündel von seinem Vormund keine angemessene Unterstützung erhält, sollte er sich an den Provinzgouverneur wenden, der seine Pflicht erfüllen und sicherstellen wird, dass es bei der Bereitstellung dieser Unterstützung zu keiner Verzögerung kommt.