Respicere autem debes officium, in quo te esse tutorem dicis, ne ob eiusmodi petitionem evictione secuta ultra pretii quantitatem auctoris heredem pupillum tuum oneres, qui laudatus per te defendi debeat, cum aut compensationis rationem habere aut contrario tutelae iudicio experiri possis.
von zoey.c am 29.07.2023
Du solltest auf die Pflicht zurückblicken, in der du dich selbst als Vormund bezeichnest, damit du durch eine solche Petition, nach erfolgter Enteignung, deinen Mündel nicht über die Preismenge des Erben des Urhebers belastest, welcher, wenn er aufgerufen wurde, von dir verteidigt werden sollte, da du entweder Rückgriff auf Kompensation nehmen oder mit einem entgegengesetzten Vormundschaftsgerichtsurteil vorgehen kannst.
von iain.t am 04.06.2013
Du musst deine Verantwortung als Vormund berücksichtigen, sodass diese Art von Anspruch nicht zu einer Zwangsvollstreckung führt, die deinen Mündel mit Kosten belastet, die den Erbanspruch übersteigen. Da du entweder Kompensation beantragen oder eine Gegenklage im Vormundschaftsgericht einreichen kannst, solltest du deinen Mündel verteidigen, wenn du dazu aufgefordert wirst.