Tutores quoque, qui tutelae iudicio tenentur, non proprie ex contractu obligati intelleguntur (nullum enim negotiam inter tutorem et pupillum contrahitur):
von evelin.9997 am 15.03.2017
Vormünder, die aufgrund eines Vormundschaftsurteils in Haftung genommen werden, werden nicht eigentlich als vertraglich verpflichtet angesehen (da zwischen Vormund und Mündel keinerlei Rechtsgeschäft abgeschlossen wird):
von hamza.8852 am 11.08.2016
Vormünder, die nach dem Vormundschaftsrecht zur Rechenschaft gezogen werden, gelten nicht als durch einen eigentlichen Vertrag verpflichtet (da zwischen dem Vormund und seinem Mündel kein tatsächliches Rechtsgeschäft stattfindet):