Nam tutores curatoresque finito officio non esse conveniendos ex administratione pupillorum adulescentiumque saepe decretum est.
von medina.847 am 08.08.2023
Für Vormünder und Kuratoren wurde oft per Dekret festgelegt, dass sie nach Beendigung ihres Amtes nicht wegen der Verwaltung von Mündeln und Jugendlichen in Anspruch genommen werden können.
von jeremy.9849 am 08.09.2019
Es wurde oft festgelegt, dass Vormünder und Betreuer nach Beendigung ihrer Amtszeit nicht wegen ihrer Verwaltung der Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden können.