Finito autem officio pubertate pupillorum vel aetate adulescentium aliae substitui possunt, licet nondum ratio tutelae sive curae administratae reddita sit.
von oscar.q am 09.12.2015
Wenn die Amtspflichten enden, weil die Mündel die Pubertät erreichen oder die Jugendlichen volljährig werden, können neue Vormünder bestellt werden, auch wenn die Rechenschaftsberichte der vorherigen Vormund- oder Pflegschaft noch nicht abgeschlossen sind.
von kevin96 am 27.09.2015
Nachdem das Amt durch die Pubertät der Mündel oder durch das Alter der Jugendlichen beendet worden ist, können andere substituiert werden, auch wenn die Abrechnung der verwalteten Vormund- oder Pflegschaft noch nicht erstattet worden ist.