Iam ergo venditio tutoris nulla sit sine interpositione decreti, exceptis his dumtaxat vestibus, quae detritae usu aut corruptae servando servari non potuerint.
von anton.954 am 23.02.2023
Von nun an ist jede Veräußerung durch einen Vormund ohne amtliches Dekret ungültig, ausgenommen Kleidungsstücke, die durch Gebrauch derart abgenutzt oder beschädigt sind, dass sie nicht mehr aufbewahrt werden können.
von joana.g am 15.07.2021
Daher soll nunmehr ein Verkauf durch einen Vormund ohne Erlass eines Dekrets nichtig sein, ausgenommen lediglich jene Kleidungsstücke, die durch Gebrauch abgenutzt oder verdorben, beim Aufbewahren nicht hätten aufbewahrt werden können.