Pro officio administrationis tutoris vel curatoris bona, si debitores existant, tamquam pignoris titulo obligata minores sibimet vindicare minime prohibentur.
von clara.921 am 13.01.2014
Für das Amt der Verwaltung eines Vormunds oder Betreuers sind Vermögenswerte, falls Schuldner existieren, keineswegs davon abgehalten, als wären sie durch Pfandtitel verpflichtet, von Minderjährigen für sich selbst beansprucht zu werden.
von lenni.838 am 13.11.2016
Minderjährige sind berechtigt, die Vermögenswerte ihrer Vormund oder Betreuer als Sicherheit für deren Verwaltungsaufgaben in Anspruch zu nehmen, falls diese Schuldner werden.