Tutor licet absens decreto datus, si sciens se sollemniter non excusaverit, administrationi constituitur obnoxius.
von paula.f am 16.07.2014
Ein Vormund, der zwar abwesend, per Dekret ernannt, sich nicht feierlich von seiner Pflicht entbinden lässt, wenn er davon Kenntnis hat, wird der Verwaltungshaftung unterworfen.
von vivien.932 am 05.03.2017
Ein Vormund, der per Dekret ernannt wurde, wird auch in seiner Abwesenheit haftbar für die Verwaltung, wenn er wissentlich unterlässt, sich förmlich zu entschuldigen.