Non omni titulo rerum pupilli potestatem alienandi tutores habent, sed administrationis tantum causa distrahentes, quae venum eis dare licet, iustam causam possidendi comparantibus praestant.
von heinrich.o am 05.12.2013
Vormünder haben nicht unbegrenzte Befugnis, das Vermögen ihres Mündels zu veräußern, aber wenn sie Gegenstände zu Verwaltungszwecken verkaufen, innerhalb ihrer zulässigen Befugnisse, gewähren sie Käufern rechtmäßige Eigentumsrechte.
von lynn.q am 14.01.2022
Vormünder haben nicht die Befugnis, Vermögensgegenstände des Mündels mit jedem Rechtstitel zu veräußern, sondern nur zum Zweck der Verwaltung; die Sachen, die zu verkaufen ihnen erlaubt sind, verschaffen den Käufern einen rechtmäßigen Besitzgrund.