Sumptus in pupillum tuum necessario et ex honestis iustisque causis iudici, qui super ea re cogniturus est, si probabuntur facti, accepto ferentur, etiamsi praetoris decretum de dandis eis non sit interpositum.
von leoni.878 am 28.05.2020
Aufwendungen, die Sie für Ihren Vormund getätigt haben, werden vom Richter, der den Fall prüft, genehmigt, wenn sie als notwendig und durch legitime Gründe gerechtfertigt nachgewiesen werden, auch ohne vorherige Verfügung des Prätors, die diese Aufwendungen autorisiert.
von josephine.z am 02.12.2015
Aufwendungen für Ihren Mündel, die notwendigerweise und aus ehrenhaften und gerechten Gründen gemacht wurden, werden vom Richter, der diese Angelegenheit prüfen wird, gutgeschrieben werden, wenn sie als getätigt nachgewiesen werden, und zwar auch dann, wenn kein Dekret des Prätors bezüglich ihrer Gewährung ergangen ist.