Licet tutorem habenti tutor dari non potest, tamen certis ex causis alius idoneus substitui sententia competentis iudicis solet, id est in locum suspecti, qui convictus ac remotus est, et in locum excusati vel defuncti vel relegati tutoris.
von maxime.b am 20.03.2019
Obwohl jemandem, der bereits einen Vormund hat, kein weiterer zugewiesen werden kann, kann in bestimmten Fällen durch Entscheidung eines zuständigen Richters ein geeigneter Ersatz ernannt werden - insbesondere um einen Vormund zu ersetzen, der des Fehlverhaltens für schuldig befunden und entfernt wurde, oder einen, der von der Pflicht entbunden, verstorben oder verbannt wurde.
von johannes.836 am 04.03.2018
Obwohl einem, der bereits einen Vormund hat, kein Vormund gegeben werden kann, wird dennoch aus gewissen Gründen durch Urteil eines zuständigen Richters üblicherweise ein anderer geeigneter Vormund eingesetzt, und zwar anstelle eines Verdächtigen, der überführt und entfernt wurde, sowie anstelle eines entschuldigten, verstorbenen oder verbannten Vormunds.