His illud adiungimus, ut mulier, si aetate maior est, tunc demum petendae tutelae ius habeat, cum tutor testamentarius vel legitimus defuerit vel privilegio a tutela excusetur vel suspecti genere submoveatur vel ne suis quidem per animi aut corporis valetudinem administrandis facultatibus idoneus inveniatur.
von leopold.943 am 09.08.2015
Wir fügen hinzu, dass eine Frau, wenn sie älteren Alters ist, dann endlich das Recht haben soll, eine Vormundschaft zu beantragen, wenn der testamentarische oder gesetzliche Vormund abwesend ist, oder durch Privileg von der Vormundschaft entbunden wird, oder aufgrund der Kategorie des Verdächtigen entfernt wird, oder als nicht geeignet für die Verwaltung seiner eigenen Angelegenheiten aufgrund geistiger oder körperlicher Gesundheit befunden wird.
von carlotta945 am 16.01.2024
Eine volljährige Frau hat das Recht, einen Vormund nur dann zu beantragen, wenn der testamentarisch oder gesetzlich bestellte Vormund abwesend ist, von der Vormundschaft durch Privilegien entbunden wird, aufgrund von Verdacht entfernt wird oder aufgrund geistiger oder körperlicher Gesundheitsprobleme als unfähig gilt, selbst seine eigenen Angelegenheiten zu verwalten.