Sed ne sit facilis in eas post tutelam iure susceptam inruptio, bona eius primitus, qui tutelam gerentis adfectaverit nuptias, in obligationem venire et teneri abnoxia rationibus parvulorum praecipimus, ne quid incuria, ne quid fraude depereat.
von lucia.x am 26.04.2014
Um eine leichte Einmischung in diese Angelegenheiten nach rechtmäßig übernommener Vormundschaft zu verhindern, verfügen wir, dass das Vermögen derjenigen, die versuchen, einen Vormund zu heiraten, unverzüglich unter Verpflichtung gestellt und für die Interessen der Kinder verantwortlich gemacht wird, damit nichts durch Fahrlässigkeit oder Betrug verloren geht.
von casper.z am 08.05.2018
Damit jedoch nach rechtmäßig übernommener Vormundschaft keine leichte Störung eintreten kann, ordnen wir an, dass die Güter desjenigen, der die Ehe mit einem Vormund anstrebt, zunächst in Verpflichtung geraten und für die Abrechnungen der Kleinen haftbar gemacht werden, damit nicht durch Fahrlässigkeit, nicht durch Betrug etwas verloren gehe.